Sein Plan: Schüler sollen nach überstandener Corona-Infektion nur noch mit einem bestätigten negativen Test (z. B. von einem Testzentrum) in die Schule zurückkehren dürfen.  Für berufstätige Erwachsene war keine vergleichbare Regelung vorgesehen.  Nach teils heftiger Kritik an Lauterbachs Plänen hat die Bundesregierung die Pläne des Gesundheitsministers nun zurückgewiesen.  Erwähnen Sie zuerst das Bild. 

„Dem fehlt es an Logik und Verhältnismäßigkeit“

Lauterbach wollte Covid-19 in den „Pestparagraphen“ aufnehmen und das Coronavirus mit Krankheiten wie Pest und Cholera gleichsetzen. Dadurch wären nach der Infektion Sonderregelungen für Studierende umgesetzt worden. Schleswig-Holsteins Kultusministerin Karin Prien nannte Lauterbachs Pläne “eine Katastrophe für Studierende”. Bremens Kinder- und Bildungssenatorin Sascha Karolin Aulepp sagt: „Die Ausrufung des Corona-Virus als Kinderkrankheit zeigt den Blick Karl Lauterbachs auf Kinder. Ein solcher Ansatz hält viele gesunde Kinder von Kitas und Schulen fern.“ Auch Hamburg hatte angekündigt, die “geplante Neuregelung im Paragraph 34” abzulehnen. Bildungsministerin Prynne sagte am Freitag gegenüber Bild: „Ich bin erleichtert und dankbar, dass es gelungen ist, diesen Irrweg durch ein gemeinsames, massives Eingreifen von Bildungsministern und mehreren Ministerpräsidenten zu stoppen. In der Endphase der Pandemie entbehrt die erstmalige Einführung eines gesetzlichen Betretungsverbots und der Pflicht zu kostenlosen Untersuchungen nur für Kindergärten und Schulen auch in Verdachtsfällen jeglicher Logik und Verhältnismäßigkeit. Es wäre wieder eine Regelung zu Lasten von Kindern und Jugendlichen und eine unzumutbare Belastung für Familien mit Kindern.

Welche Corona-Regeln gelten ab dem 1. Oktober?

Unabhängig von der aufgehobenen Sonderregelung für Studierende, nach Genehmigung durch den Bundesrat, ab 1. Oktober 2022 bis mindestens 7. April 2023. Bundesweit gelten:

In Fernverkehrszügen gilt die FFP2-Maskenpflicht, für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren reicht eine medizinische OP-Maske. In Flugzeugen besteht keine Maskenpflicht mehr. Die FFP2-Maske ist in Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Kliniken und allen anderen medizinischen Einrichtungen Pflicht. Für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen soll neben der Maskenpflicht auch eine Prüfbescheinigung gelten. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren, sowie Gehörlose und Menschen mit ärztlicher Ausnahmegenehmigung. Künftig müssen Kliniken nicht nur Corona-Daten von Regel- und Intensivstationen melden, sondern auch, wer mit einer Infektion in die Notaufnahme kommt.

Die Bundesländer können diese Zusatzregelungen beschließen: Stufe 1

Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen. Die Maskenpflicht gilt in Bussen und Bahnen (ÖPNV). Pflichtuntersuchungen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Gewahrsamseinrichtungen, Kinderheime) sowie in Schulen und Kindertagesstätten. Bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeiteinrichtungen und kulturellen Aktivitäten sowie in der Gastronomie und beim Sport besteht Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Personen, die kürzlich getestet wurden, und Personen, die sich (innerhalb der letzten 90 Tage) erholt haben, vollständig geimpft sind und ihre letzte Impfung innerhalb von drei Monaten erhalten haben. In Schulen und anderen Ausbildungsstätten gilt eine Maskenpflicht für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies „zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts“ erforderlich ist.

Die Bundesländer können diese Zusatzregelungen für „Abwehrrisiko“ beschließen: Stufe 2

Bei Veranstaltungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, und bei Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen besteht Maskenpflicht. Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungsideen) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich mit vielen Menschen. Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in Gemeinschaftsbereichen. Festlegung von Personenhöchstgrenzen für Veranstaltungen an öffentlich zugänglichen Orten.